Wer als Unternehmen am Transport gefährlicher Güter beteiligt ist, muss einen Gefahrgutbeauftragten (Gb) bestellen, der für die sichere Abwicklung der Transporte verantwortlich ist. Hierzu muss die betreffende Person an einer Schulung für Gefahrgutbeauftragte teilnehmen und die Schulung mit einer Prüfung abschließen. Das Ziel dieser Schulung der Gefahrgutbeauftragten ist, durch das Wissenspotential der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes tätig und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr (Anlage 1 GbV):
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter,
- Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,
- Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Pflichten der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unternehmer/Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- vor seiner Bestellung einen gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweis besitzt,
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
- und die beauftragten Personen sowie sonstige verantwortliche Personen besonders geschult werden.
Das KCM Ingenieurbüro übernimmt auf Wunsch in Ihrem Unternehmen die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten, so dass Sie entlastet werden und letztendlich Zeit und Kosten sparen.
Gern beraten wir Sie ausführlich. Sprechen Sie uns an.
ADR: Accord Européen
Relatif au Transport International des Marchandises Dangereuses par Route (Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße).
GGVSEB: Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt.